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Sozialrechtliche Fragen

Teilhabe behinderter Menschen


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Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen können selbstverständlich die gleichen Sozialleistungen und Hilfen wie andere Bürger in Anspruch nehmen. Dieser Grundsatz wird durch Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes bekräftigt, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Die Vorschrift ist ein individuelles Grundrecht und bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar, nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in Ländern und Gemeinden sowie sonstigen Institutionen und Organisationen der "öffentlichen Gewalt". Auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten wirkt das Benachteiligungsverbot mittelbar, indem es bei der Auslegung und Anwendung bürgerlichen Rechts berücksichtigt werden muss.

Die besonderen sozialrechtlichen Regelungen zugunsten behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sind mit Wirkung ab 1. Juli 2001 durch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - neu geordnet worden.

In § 1 SGB IX ist geregelt, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem neunten Buch des Sozialgesetzbuches und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.

Nicht zum Sozialrecht im engeren Sinn gehören die Regelungen des Behindertengleichstellungsgesetzes, welche am 1. Mai 2002 in Kraft getreten sind. Sie sollen das Benachteiligungsverbot auch über das Sozialrecht hinaus umsetzen und dazu dienen, die Gleichberechtigung behinderter Menschen im Alltag zu sichern.

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Diese Begriffsbestimmung lehnt sich an Vorschläge der Weltgesundheitsorganisation an. Sie orientiert sich nicht an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten. Im Vordergrund steht das Ziel der Teilhabe an verschiedenen Lebensbereichen. Als Abweichung vom "typischen Zustand" ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von - im jeweiligen Lebensalter - normalerweise vorhandenen körperlichen, geistigen oder seelischen Strukturen zu verstehen. Folgt aus dieser Schädigung eine Teilhabebeeinträchtigung, die sich in einem oder mehreren Lebensbereichen auswirkt, liegt eine Behinderung vor.

Vorübergehende Störungen, welche weniger als ein halbes Jahr die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit beeinträchtigen, werden durch die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 SGB IX zwar ausgeschlossen, nicht aber Interventionen, welche im Einzelfall so früh wie möglich geboten sind. Dies gilt insbesondere, wenn bei Kindern Behinderungen eingetreten oder zu erwarten sind.

Quelle: www.bmas.bund.de